Berufsunfähigkeit: Entfernung zum Wohnort wichtig
Ebenso wie die Gründe gemäß Sozialgesetzbuch eine Unzumutbarkeit darstellen, ist es der privaten Versicherungswirtschaft nicht erlaubt, den Versicherungsnehmer unter folgenden Umständen an einen anderen Arbeitsplatz zu verweisen: Tägliche Pendelzeit von mehr als 2,5 Stunden oder getrennte Haushaltsführung.
Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken hatte zwar eine Unfallversicherung als Grundlage, eine Anwendbarkeit gilt ebenso für BU-Versicherungen und alle sonstigen Personen-Versicherungen mit einer Verweisungsmöglichkeit.
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Quelle:http://www.versicherungsmagazin.de