Versicherer darf im Notlagentarif mit rückständigen Beiträgen aufrechnen

Versicherer darf im Notlagentarif mit rückständigen Beiträgen aufrechnen

Im Notlagentarif der privaten Krankenversicherung ist der Versicherer nicht gehindert, mit
rückständigen Beiträgen gegen Kostenerstattungsansprüche des Versicherungsnehmers (VN) aufzurechnen.
Mit dieser für den VN ungünstigen Entscheidung beendete der BGH nun einen
Meinungsstreit (5.12.18, IV ZR 81/18, Abruf-Nr. 206312).

TIPP | Dem VN bleibt aber auch im Notlagentarif der Versicherungsschutz erhalten.

Gemäß § 206 Abs. 1 S. 1 VVG , der von den Regelungen des Notlagentarifs unberührt bleibt,
ist jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3
Satz 1 VVG erfüllt, durch den VR ausgeschlossen. Ist der VN wegen seiner finanziellen
Verhältnisse nicht in der Lage, die Forderungen der Leistungserbringer  selbst zu begleichen, so sieht das Gesetz eine Lösung über § 193 Abs. 6 S. 5 VVG vor.


QUELLE: AUSGABE 02 / 2019 | SEITE 19 | ID 45681940 IWW

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